Teilnahmebedingungen

Weiterempfehlungsprogramm von SWICA

SWICA schenkt Ihnen für jede erfolgreiche Empfehlung als Belohnung einen Gutschein im Wert von bis zu 100 Franken*. Für den Anspruch dieser Belohnung müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Teilnahmeberechtigt für das Weiterempfehlungsprogramm «SWICA empfehlen» sind natürliche Personen ab 18 Jahren mit Wohnsitz in der Schweiz, Deutschland oder in Liechtenstein (Firmenkunden bzw. juristische Personen sind ausgeschlossen). 
  • *SWICA schenkt Ihnen die Empfehlungsbelohnung im Wert von 100 Franken, wenn die empfohlene Neukundin oder der empfohlene Neukunde eine gesetzliche Grundversicherung sowie mindestens eine Zusatzversicherung (inklusive erforderlicher bestandener Gesundheitsprüfung) bei SWICA abschliesst. Die erfolgreiche Vermittlung einer Grenzgängerin oder eines Grenzgängers (Abschluss der Versicherung STANDARD EU) wird mit einem Gutschein im Wert von 70 Franken vergütet. Der Versicherungsbeginn kann auch in der Zukunft liegen.
  • Für eine eindeutige Zuweisung der Empfehlung muss zwingend der persönliche Empfehlungslink verwendet werden. 
  • Für jede Weiterempfehlung gibt es nur eine vermittelnde Person. Bei mehreren Vermittlungspersonen geht die Belohnung an jene, deren Link zuerst von einer empfohlenen Person verwendet wurde. 
  • Der Vertragsabschluss der empfohlenen Person muss innerhalb von zwei Monaten nach dem ersten Beratungskontakt im Rahmen des Weiterempfehlungsprogramms zustande kommen.
  • Die Belohnungsauszahlung erfolgt in Form eines digitalen Gutscheincodes, der in zahlreichen Shops wie Zalando, IKEA oder Media Markt unter voucher.swica.ch eingelöst werden kann. Der Code wird ausschliesslich per E-Mail übermittelt und ist  ein Jahr gültig. Es wird ansonsten keine weitere Korrespondenz geführt.


In den folgenden Fällen besteht kein Anspruch auf die Empfehlungsbelohnung:

  • Die empfohlene Person hat keinen Wohnsitz in der Schweiz, Deutschland oder in Liechtenstein.
  • Die empfohlene Person hat bereits eine aktive Kundenbeziehung zu SWICA.
  • Die vermittelnde Person vermittelt sich selbst und/oder die im gleichen Haushalt lebenden Familienangehörigen (z.B. Ehepartner, Kinder etc.). 
  • Neugeborene, die von ihren Eltern angemeldet werden sowie vorgeburtliche Anmeldungen.
  • SWICA-Vertriebsmitarbeitende bzw. SWICA-Mitarbeitende mit einer Vertriebspartnernummer und deren Familienangehörige.
  • Brokerinnen und Broker/Vermittlerinnen und Vermittler und deren Mitarbeitende resp. Familienangehörige, die in der Schweiz tätig sind sowie Personen und deren Mitarbeitende resp. Familienangehörige, die nach deutschem oder liechtensteinischem Recht gewerbsmässig Vermittlungstätigkeiten vornehmen.
  • Bereits erfolgte Versicherungsabschlüsse, die im Nachhinein als Empfehlung gemeldet werden.
  • Die Zusatzversicherungen der empfohlenen Person werden abgelehnt, so dass es zu keinem Abschluss von einer gesetzlichen Grundversicherung einschliesslich mindestens einer Zusatzversicherung kommt.
  • Bei gegenseitiger Weiterempfehlung z.B. die vermittelnde Person wird gleichzeitig von der empfohlenen Person weiterempfohlen.


SWICA schuldet keine Sozialversicherungsabgaben. Die Abrechnung mit den verschiedenen Sozialversicherungen (insbesondere mit der Ausgleichskasse und der obligatorischen Unfallversicherung) ist einzig Sache der weiterempfehlenden Person. Jegliche Haftung für nicht geleistete oder nicht korrekt geleistete Sozialversicherungs- oder Steuerverpflichtungen der weiterempfehlenden Person werden von der SWICA abgelehnt.

Korrespondenz zu den Empfehlungsadressen kann SWICA aus technischen Gründen keine führen. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Die Mehrwertsteuer ist in der Empfehlungsbelohnung enthalten.


Datenbearbeitung

Ihre Daten werden ausschliesslich zum Zweck der Abwicklung der Empfehlungsbelohnung bearbeitet. Die Einverständniserklärung kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen unter folgenden Link widerrufen werden: www.swica.ch/datennutzung

Die Daten werden nur solange gespeichert, als dass der Zweck oder eine gesetzliche Grundlage die Aufbewahrung rechtfertigt. Nach Wegfall des Bearbeitungszweckes oder nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist werden die Daten datenschutzkonform gelöscht. Während dieser Zeit ergreift SWICA alle technischen und organisatorischen Massnahmen, um die Daten vor widerrechtlicher und falscher Bearbeitung zu schützen. Die betroffene Person kann jederzeit die ihr zustehenden Rechte an den persönlichen Daten geltend machen. Weitere Informationen zur Datenschutzpolitik von SWICA erhalten Sie unter: www.swica.ch/datenschutz.

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