FAQ – Informationen Grenzgänger Krankenversicherung und Unfallversicherung
Für Grenzgänger aus Deutschland, Österreich, Italien und Frankreich besteht ein Versicherungswahlrecht, wonach die Möglichkeit existiert, sich von der Versicherungspflicht in der Schweiz befreien zu lassen, um sich (weiterhin) im Wohnstaat zu versichern.
Grenzgänger aus Deutschland, Italien und Österreich haben aufgrund einer Ausnahmeregelung die Möglichkeit, sich im Falle von neuen Familienangehörigen (Heirat, Geburt) nachträglich von der Versicherungspflicht in der Schweiz befreien zu lassen. Die Befreiung muss innerhalb von drei Monaten ab Ereignisdatum bei der zuständigen kantonalen Behörde (BAG) beantragt werden.
Nicht als Änderung der persönlichen Verhältnisse gilt jedoch:
- eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse
- eine Änderung der Höhe der Krankenversicherungsprämien
- ein Wechsel des Arbeitgebers
- ein Wechsel des Erwerbskantons
Bei einem verspätetem Beitritt (nach Ablauf von drei Monaten ab Arbeitsbeginn) beginnt die Versicherung frühestens zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Versicherung, zudem sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, aufgrund der Verspätung eine Strafprämie beim Versicherten zu verlangen. In keinem Fall ist es daher möglich, den Versicherungsbeginn nach Ablauf der Drei-Monats-Frist zurückzudatieren, weshalb der Betroffene in diesen Fällen die entstehende Versicherungslücke bei einem Versicherer in Deutschland schliessen muss. In der Regel wird bei zuvor gesetzlich Krankenversicherten die Mitgliedschaft in eine „freiwillige Mitgliedschaft“ umgestellt und der Versicherte muss bis zum Versicherungsbeginn in der Schweiz einkommensabhängige Beiträge in Deutschland bezahlen.
In der obligatorischen Grundversicherung nach KVG gibt es bei einem Versichererwechsel folgende Kündigungstermine:
- Sie können die Versicherung auf den 31. Dezember kündigen, die schriftliche Kündigung muss spätestens am letzten Arbeitstag im November bei dem bisherigen Versicherer eintreffen.
- Wenn Sie über eine ordentliche Grundversicherung mit einer Franchise von 300 Franken verfügen, können Sie Ihre Krankenversicherung auf den 30. Juni kündigen, die schriftliche Kündigung muss spätestens am letzten Arbeitstag im März bei dem bisherigen Versicherer eintreffen. Ein Versicherungswechsel in der Jahresmitte ist nicht möglich, wenn Sie über eine Grundversicherung mit einer höheren Franchise oder mit einer eingeschränkten Wahl der Leistungserbringer verfügen (Gesundheitsnetzwerk, HMO, Hausarztmodell).
Die Kündigung muss in schriftlicher Form verfasst sein.
Waren Sie zuvor als Grenzgänger bereits in der gesetzlichen Grundversicherung nach KVG versichert, können Sie entweder die Prämie beim aktuellen Krankenversicherer gemäss Ihrem neuen Wohnort anpassen, oder alternativ zu einem anderen Krankenversicherer wechseln. Bitte beachten Sie, dass ein Wechsel des Krankenversicherers innerhalb von 3 Monaten nach der Wohnsitznahme erfolgen muss, damit eine nahtlose Versicherung gewährleistet ist.
FAQ Grenzgänger mit Wohnsitz in Deutschland
Zu beachten ist dabei, dass Sie als Betroffener selbst aktiv werden und die Anfrage bei der zuständigen kantonalen Stelle vornehmen müssen. Für die Erwerbskantone Basel-Stadt und Aargau finden Sie weitere Informationen zu den Voraussetzungen und dem Ablauf unter „Wichtige Informationen für Grenzgänger mit Erwerbstätigkeit in den Kantonen Basel-Stadt und Aargau“ auf den Internetseiten der Gemeinsamen Einrichtung KVG.
Zu beachten dabei ist, dass das getrennte Optionsrecht Ihrer Familienangehörigen eben nur als Einheit (Sie einerseits und alle Familienangehörigen als Einheit andererseits) ausgeübt werden kann.
Grundsätzlich sind Ihre Kinder jedoch zwingend dann in Deutschland zu versichern, wenn der andere Elternteil in Deutschland eine Erwerbstätigkeit ausübt, auch wenn es sich bei dieser Erwerbstätigkeit um eine nicht versicherungspflichtige Tätigkeit handelt (z.B. Minijob).
Da es in Deutschland ein geteiltes Versicherungssystem (gesetzlich und privat) gibt, ist zu beachten, dass Sie sich dem Grundsatz nach zwar in Deutschland versichern müssen, dies aber kein Recht für den Beitritt zur gesetzlichen Krankenversicherung darstellt.
Bei Bezug von Arbeitslosengeld sind Sie in Deutschland zwar grundsätzlich versicherungspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, ab Vollendung des 55. Lebensjahres bleiben Sie dennoch versicherungsfrei, sofern Sie in den letzten fünf Jahren vor Beginn des Leistungsbezuges nicht bei einer gesetzlichen Krankenkasse (oder nicht in der Schweiz gesetzlich nach KVG) versichert waren.
Bei weiteren Fragen sollten Sie sich rechtzeitig an die Bundesagentur für Arbeit in Deutschland wenden.
Sofern Sie in die Schweiz ziehen, müssen Sie Ihre aktuelle Versicherungsdeckung dem neuen Wohnsitz anpassen, da alle in der Schweiz wohnhaften Personen mindestens eine obligatorische Grundversicherung nach KVG benötigen. Zudem haben Sie in Abhängigkeit Ihrer aktuellen Versicherungslösung ggf. die Möglichkeit, Ihre bisherigen Zusatzversicherungen beizubehalten, um so beispielsweise auch weiterhin Ihre bisherigen Ärzte in Deutschland konsultieren zu können.
Sofern Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, vor Rentenbezug als Grenzgänger in einer obligatorischen Krankenversicherung nach KVG (STANDARD EU) versichert waren und neben der Rente aus der Schweiz eine Rente aus Deutschland beziehen (die Höhe der Renten ist dabei irrelevant), müssen Sie sich ab dem Rentenbezug im Wohnland auch dort krankenversichern. Sofern Sie in der bisherigen Versicherungslösung in der Schweiz versichert bleiben möchten, müssten Sie vor Ausstellung des Rentenbescheides in Deutschland auf diese Rente verzichten (z.B. bei geringen Rentenansprüchen).
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