Häufige Fragen
Allgemein
SWICA beteiligt sich an den Kosten von Leistungen im Bereich der Gesundheitsförderung, wenn es sich um ein SWICA-anerkanntes Gesundheitsangebot handelt und es von einem SWICA-anerkannten Partner oder Anbieter durchgeführt wird.
SWICA unterstützt folgende Vorsorgearten:
- Bewegung
- Ernährung
- Wohlbefindens
- Präventive Massnahmen
Aus der Zusatzversicherung COMPLETA FORTE übernimmt SWICA 90 Prozent der Kosten bis 500 Franken pro Kalenderjahr (max. 300 Franken pro Vorsorgeart).
Aus der Zusatzversicherung COMPLETA PRAEVENTA übernimmt SWICA 50 Prozent der Kosten bis 500 Franken pro Kalenderjahr (max. 300 Franken pro Vorsorgeart).
Aus der Zusatzversicherung OPTIMA übernimmt SWICA zusätzlich 90 Prozent der Kosten (bis 300 Franken pro Kalenderjahr).
Die Voraussetzungen für eine Anerkennung durch SWICA sind je nach Vorsorgeart und Angebot unterschiedlich. Nachfolgend sind Voraussetzungen für eine SWICA-Anerkennung für die Vorsorgeart Bewegung nach Angebotsarten aufgelistet.
Bewegung
Fitnesscenter:
Voraussetzungen ist die Anbieterzertifizierung nach den Kriterien von Qualitop, Fit-Safe, EMSSafe oder Fitnessguide:
www.fitness-guide.ch
www.qualitop.ch
www.qtb-qualität.ch
Fitnesskurse:
Voraussetzung ist die Anbieterzertifizierung nach den Kriterien von Qualitop, CourseActive, Fitnessguide, die Aktivmitgliedschaft bei BGB Schweiz oder die Mitgliedschaft beim Schweizer Personal Training Verband (SPTV) (inkl. Beitritt zur Anschlussvereinbarung mit SWICA). Unter Fitnesskursen verstehen wir Aerobic, Crossfit, Funktionales Training, Nordic Walking etc.
Schwimmen:
Voraussetzung ist das aquality-Label an Swimsports, das Qualitätslabel von Swiss Aquatics oder eine Zertifizierung nach den Kriterien von Qualitop oder CourseActive für Aquatraining.
Personal Training:
Voraussetzungen ist die Anbieterzertifizierung nach den Kriterien von Qualitop, CourseActive oder Fitnessguide für Fitnesskurse, eine Aktivmitgleidschaft bei BGB Schweiz oder die Mitgliedschaft beim Schweizer Personal Training Verband (SPTV) (inkl. Beitritt zur Anschlussvereinbarung mit SWICA).
Sportförderung:
Die Voraussetzungen für die Anerkennung sind in den FAQ unter Punkt 4 aufgeführt.
Falls eine anerkannte Ausbildung zum Physiotherapeuten gemäss Krankenversicherungsgesetz KVG besteht, sind für Bewegungs- und Fitnesskurse (ausser für Bewegungsangebote im Wasser) keine weiteren Anerkennungsbedingungen notwendig. Nur SWICA-anerkannte Anbieterinnen und Anbieter werden auf dem SWICA-Kursleiterverzeichnis aufgeführt.
Sport ist ein wichtiger Bestandteil einer umfassenden Bewegungsförderung. Daher beteiligt sich SWICA an folgenden Sportverbänden mit Pauschalbeiträgen gemäss besonderen Vereinbarungen:
- IG Kletteranlagen
- Loipen Schweiz
- Migros Golfpark
- Schweizerischer Turnverband STV
- Swiss Tennis
- TanzVereinigung Schweiz TVS
Weitere Informationen finden Sie auch unter: swica.ch/sportverbaende
Voraussetzung für eine Rückerstattung ist die Mitgliedschaft bei der TanzVereinigung Schweiz TVS als Tanzschule oder eine Zertifizierung nach FitnessGuide, Qualitop oder Qualicert für ein Bewegungsangebot.
Bitte beachten Sie, dass SWICA ihren Versicherten ausschliesslich TVS Mitglieder empfiehlt und nur diese im Tanzschulverzeichnis aufgeführt sind. Weitere Informationen finden Sie unter: www.swica.ch/de/tvs
Ernährung
Voraussetzung für die Kostenübernahme von Ernährungstherapien sowie Angeboten für ein nachhaltig gesundes Ernährungsverhalten ist eine anerkannte Ausbildung zur Ernährungsberater/in gemäss den Grundlagen des Krankenversicherungsgesetzes KVG oder eine SWICA Anerkennung als Ernährungstherapeutin.
Falls eine anerkannte Ausbildung zur Hebamme gemäss Krankenversicherungsgesetz KVG besteht, gibt es keine weiteren Anerkennungsbedingungen. Falls eine Auflistung in unserem Kursleiterverzeichnis gewünscht wird, ist eine der oben aufgeführten Anerkennungen notwendig.
Wohlbefinden
Für die Gesundheitsangebote gemäss Gesundheitsvorsorgeliste sind grundsätzlich keine Voraussetzungen für eine SWICA-Anerkennung notwendig.
Die Voraussetzungen für eine Anerkennung durch SWICA sind je nach Vorsorgeart und Angebot unterschiedlich. Nachfolgend sind Voraussetzungen für eine SWICA-Anerkennung für die Vorsorgeart Präventionskurse aufgelistet.
Präventionskurse
Voraussetzung für die SWICA Anerkennung ist die Ausbildung zum ABS Präventiv-Coach
Achtsamkeitstraining
Voraussetzungen für die SWICA-Anerkennung ist die Mitgliedschaft beim MBSR-Verband Schweiz oder bei TLEX
Asthmaberatung
Die aha!-Kurse des Allergiezentrums Schweiz sind von SWICA anerkannt.
Atemtherapie bei Atemwegserkrankungen
Voraussetzung für die SWICA-Anerkennung ist die Ausbildung als Physiotherapeut gemäss Krankenversicherungsgesetz KVG oder die Anerkennung als SWICA-Therapeut für die Methode Atemtherapie. Wie Sie ein SWICA-anerkannter Therapeut werden, erfahren Sie in unserem Infopoint für Therapeuten.
Augentraining / Visualtraining
SWICA-anerkannt für diese Methode sind Optiker, Optometristen, Orthoptisten oder Augenärzte.
Bechterew-Turnen
Voraussetzungen für die SWICA-Anerkennung ist die Mitgliedschaft bei der schweizerischen Vereinigung Morbus Bechterew oder die Zertifizierung als anerkannter Physiotherapeuten gemäss Krankenversicherungsgesetz KVG.
Entwöhnung von Suchtmitteln (gilt für psychoaktive Substanzen wie Alkohol, Tabak, Drogen oder Medikamente)
SWICA stellt keine besonderen Voraussetzungen an den Leistungserbringer.
Gedächtnistraining bei Demenz
SWICA stellt keine besonderen Voraussetzungen an den Leistungserbringer.
Herztraining
Alle Bewegungsmassnahmen der www.swissheartgroups.ch sind SWICA anerkannt.
Krebssportgruppen
SWICA stellt keine besonderen Voraussetzungen an den Leistungserbringer.
Osteoporose-Turnen
Voraussetzung für die SWICA-Anerkennung ist die Aktivmitgliedschaft beim BGB Schweiz.
Prädiabetesprogramm
Die Ernährungsspezialisten von Oviva und mycoach sind SWICA-anerkannt.
Rheumaschwimmen
Voraussetzung für die SWICA-Anerkennung ist die Mitgliedschaft beim nationalen Kursangebot der Rheumaliga.
Rückenschule / Haltungsgymnastik
Voraussetzung für die SWICA-Anerkennung ist die Ausbildung als Physiotherapeut gemäss Krankenversicherungsgesetz KVG oder die Anbieterzertifizierung nach den Kriterien von Qualitop, CourseActive oder Fitnessguide.
Spiraldynamik
Voraussetzung für die SWICA-Anerkennung ist die Mitgliedschaft beim Spiraldynamikverband.
Sturzpräventionskurse
Voraussetzung für die SWICA-Anerkennung ist eine Zertifizierung als anerkannter Physiotherapeut gemäss Krankenversicherungsgesetz KVG oder die Aktivmitgliedschaft beim BGB Schweiz mit entsprechender Qualifikation. Auch die Kurse der Rheumaliga Schweiz und von Pro Senectute sind SWICA-anerkannt
Umgang mit chronischen Schmerzen
Kurse für den Umgang mit chronischen Schmerzen, welche von der Vereinigung Schweizer Schmerzpatienten angeboten werden, sind SWICA-anerkannt.
Die Berufsausübung findet nach den eigenen Kompetenzen, der Berufsordnung und der ethischen Richtlinien sowie der branchenüblichen Regelungen statt.
Transparente Rechnungsstellung
Alle erbrachten Leistungen werden transparent in Rechnung gestellt.
Zusammenarbeit mit SWICA
SWICA setzt eine hohe Leistungsqualität, fachliche Kompetenz sowie Professionalität im Umgang mit Kunden/Patienten wie auch gegenüber SWICA voraus. SWICA behält sich vor, die Partnerschaft mit einem Gesundheitsanbieter aufzulösen, ungeachtet einer Zertifizierung oder Mitgliedschaft bei einem Partnerverband.
etc.) einreichen.
Es gibt verschiedene Gründe, wieso keine Kostenbeteiligung übernommen wird:
- Der betroffene Kunde verfügte zum Zeitpunkt der Behandlung über keine Zusatzversicherung für gesundheitsfördernde Behandlungen (COMPELTA PRAEVENTA und/oder OPTIMA).
- Der versicherte Betrag ist bereits durch die Nutzung von anderen Angeboten ausgeschöpft.
- Der betroffene Kunde hat eine Leistungssperre bei SWICA (unbezahlte Rechnungen).
SWICA erwartet von den Anbietern Gesundheitsförderung für Bewegungsangebote eine Nulltolleranz bei Substanzenmissbrauch. Das setzt ein Bewusstsein für das Risiko von Substanzenmissbrauch im eigenen Betrieb und adäquate Massnahmen zur Bekämpfung von Subsanzenmissbrauch voraus. Bei Verdacht auf entsprechenden Missbrauch muss konsequent gehandelt werden.
SWICA erwartet eine hohe Qualität in der Betreuung und ein professionelles Verhalten. Unter professionellem Verhalten versteht SWICA nicht nur die fachliche Kompetenz, sondern auch die Haltung des Fitnessanbieters in der Gestaltung der Kundenbeziehung und der Partnerschaft mit SWICA.
Wenn die Erwartungen von SWICA nicht erfüllt werden, behält sich SWICA vor, die Zusammenarbeit mit dem betroffenen Fitnesscenter aufzulösen, ungeachtet einer Zertifizierung.