SWICA-Ratgeber
Medizinische Daten: wo abspeichern und wie zugreifen?
Anna Meier* hat sich von ihrer Hausärztin medizinische Daten auf ihre Versichertenkarte speichern lassen. Nun hat sie einen neuen Arzt, der diese Daten nicht ändern kann, da er kein entsprechendes Lesegerät besitzt. Was ist in einem solchen Fall zu tun und wo können Versicherte ihre Daten sicher und an einem Ort aufbewahren? SWICA gibt ein paar Tipps.
Jede Person, die in der Schweiz krankenversichert ist, hat in ihrem Portemonnaie eine Versichertenkarte stecken. Von aussen sieht diese je nach Branding des Krankenversicherers unterschiedlich aus, bietet im Grundsatz aber die gleichen Funktionen: Administrative Daten wie Name, Vorname oder Geburtsdatum sind als sogenannte Sichtdaten aufgeführt; zusätzlich können vom Versicherer Informationen wie beispielsweise die Postadresse auf den Mikrochip gespeichert werden.
Es ist für Versicherte möglich, persönliche, medizinische Daten wie Allergien, Medikation oder Blutgruppen- und Transfusionsdaten freiwillig auf diesen Chip speichern zu lassen. Was ist der Nutzen? Gemäss Bundesamt für Gesundheit (BAG) können diese Angaben vor allem in einem Notfall nützlich sein, beispielsweise bei einer Medikamentenunverträglichkeit. Die Allergie sei für das Pflegepersonal dadurch sofort ersichtlich, so die Antwort auf häufig gestellte Fragen zur Versichertenkarte.
Keine verpflichtende Dienstleistung
Versicherte konnten sich medizinische Daten nur bei ihrem Arzt oder Ärztin, Zahnarzt oder Zahnärztin sowie Chiropraktiker oder Chiropraktikern auf die Karte speichern lassen. Problematisch daran ist, dass das Anbieten dieser Dienstleistung für die aufgeführten Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer nicht verpflichtend ist. Wer nun wie Anna Meier die Hausärztin wechselt und die Daten beim neuen Hausarzt abändern lassen möchte, dem könnte das Gleiche widerfahren. Denn: ohne elektronisches Lesegerät geht nichts.
Anna Meier wendet sich an ihre Krankenversicherung und bittet sie um Hilfe. Leider sind dieser die Hände gebunden, da nur Ärzte, Zahnärztin, Chiropraktiker, Hebammen, Physio- und Ergotherapeuten, Pflegefachfrauen, Logopäden, Apotheker- und Ernährungsberaterinnen mit elektronischem Leistungserbringernachweis (und im Auftrag des Versicherten) die medizinischen Daten einsehen können, und die ersten drei Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer diese speichern und löschen dürfen.
Es hat sich herausgestellt, dass die Speicherung von medizinischen Daten zwar eine nützliche Zusatzfunktion der Versicherungskarte wäre, dies in der Praxis jedoch kaum genutzt wird. Aus diesem Grund wird das Beschreiben und Lesen der Notfalldaten ab 2023 nicht mehr möglich sein, da der Hersteller die Lizenzen auslaufen lässt. Was kann Anna Meier nun machen? Die Lösung: Sie lässt sich von ihrer früheren Hausärztin eine Kopie des Datensatzes geben. Das gleiche Prozedere müsste sie auch bei einem Kartenersatz wiederholen. Ihre Daten möchte sie nicht zuhause aufbewahren, da könnten sie bei einem Umzug verloren gehen, oder ihr Datenträger mit Röntgenaufnahmen in ein paar Jahren nicht mehr lesbar sein.
BENECURA, eine clevere Lösung
SWICA empfiehlt ihren Versicherten die Nutzung der App BENECURA, eine digitale Plattform rund um die eigene Gesundheit. Nebst einem von Ärzten entwickelten «SymptomCheck» für individuelle Empfehlungen, oder einem «VorsorgeCheck» für sinnvolle Vorsorgeuntersuchunten, können die Kundinnen und Kunden im sogenannte «Gesundheitsdossier» ihre Dokumente und Daten sicher aufbewahren. Diese können bei Bedarf der behandelnden medizinischen Fachperson datenschutzkonform zugestellt werden. Das Dossier ist überall und jederzeit verfügbar, auch auf Reisen und im Ausland. Hautbefunde, Labor- und Arztberichte oder andere medizinische Dokumente können zudem an santé24 übermittelt werden. Dies kann beispielsweise für eine Diagnosestellung oder für eine medizinische Zweitmeinung durch santé24 nützlich sein.
Eine weitere Lösung bietet das elektronische Patientendossier (EPD). Nebst Dokumenten von Gesundheitsfachpersonen, wie beispielweise ein Austrittsbericht, können auch Dokumente wie Röntgenbefunde, Patientenverfügungen oder Brillenrezepte gespeichert werden. Es kann freiwillig und kostenlos eröffnet und jederzeit gelöscht werden. Gemäss Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) ist das EPD für Institutionen wie Akutspitäler oder Geburtshäuser, die eine stationäre Behandlung anbieten, obligatorisch und wird schrittweise eingeführt. Seit Anfang 2022 müssen neu auch zugelassene Arztpraxen das EPD anbieten. für alle anderen Gesundheitsfachpersonen wie Apotheken oder Spitex-Dienstleistende ist die Teilnahme freiwillig.
*fiktive Person
18.07.2022