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Spitalversicherung halbprivat oder privat weltweite Gültigkeit

Leistungen in der Spitalversicherung HOSPITA FLEX HALBPRIVAT

Alle Leistungen der Spitalversicherung HOSPITA FLEX HALBPRIVAT finden Sie hier im Detail beschrieben.
Leistungen aus der Grund­versi­cherung
Leistungen aus der Spital­versi­cherung HOSPITA FLEX HALBPRIVAT
Spitalaufenthalt
Allgemeine Abteilung in Spitälern auf der Spitalliste des Wohn- oder Standortkantons gemäss Tarif des Wohnkantons (Details Kosten­betei­ligung)

Freie Wahl der Spitalabteilung (allgemein oder halbprivat) vor jedem Spitalaufenthalt. Volle Deckung in der allgemeinen oder halbprivaten Abteilung von öffentlichen und privaten Spitälern der Schweiz und Liechtensteins (Details).

Wahl vor jedem Spitalaufenthalt:

  • Allgemein: kein Selbstbehalt
  • Halbprivat: CHF 300.–/Tag, max. CHF 6'000.–/Jahr
Mutterschaft
  • Schwangerschaftsleistungen nach der gesetzlichen Leistungsverordnung ohne Kosten­betei­ligung
  • Krankheitsbehandlungen ab der 13. Schwangerschaftswoche bis und mit 8 Wochen nach der Geburt ohne Kostenbeteiligung
Zusatzkosten für das Neugeborene während des Wochenbettaufenthaltes analog der Versicherungsdeckung der Mutter
Haushaltshilfe
+CHF 30.–/Tag, max. 60 Tage pro Jahr
Hauskrankenpflege
Beratung, Behandlungs- und Grundpflege von anerkannten Leistungs­erbrin­gern (Details Kosten­betei­ligung)
+CHF 60.–/Tag
Badekuren
CHF 10.–/Tag, 21 Tage pro Jahr (Details Kosten­betei­ligung)
+CHF 60.–/Tag, max. 30 Tage pro Jahr
Erholungskuren
+CHF 30.–/Tag, max. 30 Tage pro Jahr
Notfall- und medizinisch indizierte Transporte, Such- und Bergungsaktionen, Repatriierungen
Notfall- und Verlegungstransporte:
+90%, betraglich unbegrenzt (Schweiz und Ausland)

Such- und Bergungsaktionen und Repatriierungen:
90% bis CHF 20'000.– pro Ereignis
Auslandsbehandlung
Kostendeckend bei Notfällen bis zum doppelten Tarif gemäss dem anerkannten Tarif der Schweiz oder gemäss den bilateralen Abkommen im EU- und EFTA-Raum (Details Kosten­betei­ligung)
+CHF 100.–/Tag und CHF 10'000.– pro Jahr für Behandlungskosten

Kostenbeteiligung in der Grundversicherung:
Auf diesen Leistungen erhebt SWICA die gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Kostenbeteiligung.

Wichtiger Hinweis:
Wenn mit einem von SWICA anerkannten Spital keine vertragliche Vereinbarung besteht, kommt der Maximaltarif zur Anwendung. Ohne Anerkennung eines Spitals von SWICA erfolgt keine Kostenübernahme. Solche Spitäler werden im Spitalverzeichnis nicht aufgeführt oder mit entsprechendem Hinweis, dass keine Kostenübernahme erfolgt. Das Verzeichnis kann jederzeit angepasst werden, weshalb es vor einem Leistungsbezug konsultiert werden muss.

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