FAQ für Grenzgängerinnen und Grenzgänger
Informationen für Interessenten
Auf welche Leistungen habe ich Anspruch, und wie erhalte ich diese? Welche Kündigungsfristen gelten und welche Punkte sind bei einem Wechsel zu SWICA sonst noch zu beachten?
Umfang der Leistungen
Leistungsübersicht Grenzgänger
Wichtig: Bei einem Leistungserbringer in der Schweiz (Arzt, Apotheke, Spital, etc.) legen Sie bitte ausschliesslich unsere SWICA-Karte vor.
Bei Leistungsbezug in der Schweiz werden sämtliche KVG-Leistungen unter Anrechnung der jährlichen Franchise von CHF 300.– und einem gesetzlichen Selbstbehalt von 10% des Rechnungsbetrages bis maximal CHF 700.– an Sie zurückerstattet. Es kann aber auch sein, dass der Leistungsbetrag direkt an den Leistungserbringer beglichen und die Kostenbeteiligung parallel bei Ihnen eingefordert wird.
Berechnungsbeispiel Franchise und Kostenbeteiligung
- Arztrechnung: CHF 1000.–
- abzüglich Franchise: CHF 300.–
- Zwischenbetrag: CHF 700.–
- abzüglich 10% Selbstbehalt: CHF 70.–
- Erstattung: CHF 630.–
Wichtig: Bei Leistungsbezug im Wohnland legen Sie bitte ausschliesslich die Versichertenkarte Ihrer Trägerkasse vor.
Allgemeine Fragen
Für Grenzgängerinnen und Grenzgänger mit Wohnsitz in Deutschland, Italien, Österreich oder Frankreich gibt es die Möglichkeit, sich innerhalb von drei Monaten ab Eintritt der Versicherungspflicht in der Schweiz von dieser befreien zu lassen. Hierzu muss ein schriftlicher Antrag bei der zuständigen kantonalen Stelle eingereicht werden. Für in der Schweiz versicherungspflichtige Rentnerinnen und Rentner gibt es dieses Optionsrecht zusätzlich bei Wohnsitz in Portugal sowie in Spanien (nur für schweizerische und spanische Staatsangehörige).
Ob und inwiefern Ihre nichterwerbstätigen Familienangehörigen ein Optionsrecht haben, richtet sich ebenfalls nach dem Wohnland. Bitte lesen Sie hierzu die Frage «Was passiert mit meinen nichterwerbstätigen Familienangehörigen?»
- vollständig ausgefüllte Versicherungsanmeldung (inklusive der unterzeichneten Offerte)
- Kopie des Arbeitsvertrages/der Grenzgängerbewilligung
- unterzeichnete Vollmachten Ihrer volljährigen nichterwerbstätigen Familienangehörigen
- von allen Volljährigen unterzeichnetes Beiblatt für Grenzgängerinnen und Grenzgänger
Bei einem Wechsel der Versicherung innerhalb der Schweiz benötigen wir keinen Arbeitsvertrag und keine Grenzgängerbewilligung, zudem kann SWICA für Sie kündigen. Hierzu benötigen wir dann zusätzlich das unterzeichnete Kündigungsformular.
Wohnen Sie in Dänemark, Liechtenstein, Portugal, Schweden, Spanien, Ungarn oder der UK, müssen Sie Ihre nichterwerbstätigen Familienangehörigen im Wohnland versichern. Wohnen Sie in Finnland, kann Ihre Familie sich frei entscheiden.
Wohnen Sie in Frankreich, Italien oder Österreich, haben Ihre nichterwerbstätigen Familienangehörigen ein Optionsrecht zur Befreiung von der Versicherungspflicht in der Schweiz, dies allerdings nur zusammen mit Ihnen. Es müssen also alle Personen entweder in der Schweiz, oder im Wohnland versichert werden.
Wohnen Sie in Deutschland, haben Ihre nichterwerbstätigen Familienangehörigen ein von Ihnen getrenntes Optionsrecht (Sonderfall). Ihre Familie kann sich somit innerhalb von drei Monaten auf Antrag bei der zuständigen kantonalen Stelle befreien lassen, während Sie sich bei SWICA versichern.
Üben Sie die Tätigkeit für Ihren Schweizer Arbeitgeber bis zu einem Umfang von 24.9% aus dem Home-Office aus, ergeben sich keine Änderungen auf die Versicherungspflicht in der Schweiz. Bei einem Home-Office-Umfang ab 25% entsteht im Grundsatz die Sozialversicherungspflicht im Wohnland. Ihr Arbeitgeber muss auf Ihren Schweizer Lohn dann die Sozialabgaben nach dem Recht Ihres Wohnlandes abrechnen und abführen.
Multilaterale Vereinbarung seit 1. Juli 2023
Im Verhältnis zu Staaten, die die multilaterale Vereinbarung unterzeichnet haben, ergibt sich ab dem 1. Juli 2023 keine Änderung auf die Sozialversicherungen bei Telearbeit bis zu einem Umfang von 49.9%.
Kündigungsfristen
Sind Sie bereits als Grenzgängerin oder Grenzgänger bei einer anderen Krankenversicherung in der Schweiz versichert (KVG), ist ein Wechsel zu SWICA zum 1. Januar oder zum 1. Juli eines Jahres möglich.
- Für einen Wechsel zum 1. Januar muss Ihre Kündigung spätestens am 30. November Ihrer aktuellen Krankenversicherung zugegangen sein.
- Für einen Wechsel zum 1. Juli müssen Sie Ihre aktuelle Krankenversicherung bis spätestens 31. März gekündigt haben.
Bitte beachten Sie, dass ein Wechsel des Versicherers nur möglich ist, wenn beim aktuellen Versicherer keine Prämienausstände bestehen. Die genannten Fristen gelten analog, wenn Sie von SWICA zu einem Mitbewerber wechseln wollen. Ihre Kündigung gilt als rechtzeitig eingegangen, sofern sie am letzten Arbeitstag vor den genannten Kündigungsfristen und innerhalb der Geschäftszeiten bei SWICA eingegangen ist.
Mit der Verlegung Ihres Wohnsitzes in die Schweiz muss Ihre Versicherungsdeckung zwingend angepasst werden, hierzu gewähren wir ein ausserordentliches Kündigungsrecht. Ab Einreisedatum haben Sie drei Monate Zeit, Ihr Modell bei SWICA entsprechend dem Schweizer Wohnsitz rückwirkend anzupassen (ggf. alternatives Versicherungsmodell, ggf. höhere Franchise), oder rückwirkend zum Zeitpunkt Ihrer Wohnsitzverlegung zu einem Mitbewerber zu wechseln.
Nach Ablauf von drei Monaten gelten für einen Wechsel zu einem Mitbewerber die ordentlichen Kündigungsfristen, zudem dürfen wir Ihre Versicherungsdeckung nicht mehr rückwirkend anpassen (kein alternatives Versicherungsmodell, keine höhere Franchise).
Mit Beendigung Ihrer Erwerbstätigkeit in der Schweiz endet taggenau auch die Versicherungspflicht in der Schweiz. Eine freiwillige Weiterversicherung ist nicht möglich. Damit wir Ihren Vertrag beenden können, benötigen wir einen Fragebogen. Bitte stellen Sie uns diesen zeitnah zu und kontaktieren Sie uns bei Fragen.
Informationen für Neuversicherte
Hier finden Sie Antworten zu häufigen Fragen nach Ihrem Wechsel zu SWICA und zu den Zahlungsmöglichkeiten Ihrer Prämienrechnungen und Kostenbeteiligungen.
Allgemeine Fragen
Sie müssen sich im Wohnland bei einer gesetzlichen Krankenversicherung Ihrer Wahl registrieren, damit Sie eine Versichertenkarte für geplante Behandlungen in Ihrem Wohnland von dieser Krankenversicherung erhalten. Die SWICA-Versichertenkarte dürfen Sie in Ihrem Wohnland nicht verwenden.
Haben Sie uns bei Antragstellung dazu bevollmächtigt und eine gesetzliche Krankenversicherung mitgeteilt, haben wir Ihre Registrierung bereits vorgenommen. Andernfalls erhalten Sie von uns ein entsprechendes Formular (S1) in Papierform zugestellt, welches Sie nach Erhalt bitte an eine gesetzliche Krankenversicherung weiterleiten.
Für Ihre nichterwerbstätigen Familienangehörigen gilt dieses Verfahren analog. Zudem prüft die Krankenversicherung Ihres Wohnlandes, ob die Voraussetzungen für eine Registrierung Ihrer Familienangehörigen erfüllt sind. Sollte dies nicht der Fall sein, darf die Krankenversicherung in der Schweiz für Ihre Familie nicht bestehen bleiben. Für Fragen in diesem Zusammenhang wenden Sie sich bitte an die Krankenversicherung Ihres Wohnlandes.
Für die Erstellung einer Versichertenkarte ist eine AHV-Nummer eine zwingende Voraussetzung. Sollten Sie erstmalig in der Schweiz arbeiten, beantragt in aller Regel Ihr Arbeitgeber eine AHV-Nummer. Die Ausstellung Ihrer Versichertenkarte benötigt dann im Regelfall bis zu vier Wochen. Informieren Sie uns bitte, falls Sie schon deutlich länger darauf warten. Wir werden gemeinsam mit Ihnen die erfassten Personen- und Adressdaten abgleichen und gegebenenfalls Korrekturen vornehmen bzw. eine neue Versichertenkarte für Sie bestellen.
Wichtig zu wissen
Für Ihre nichterwerbstätigen Familienangehörigen bestellt Ihr Arbeitgeber im Regelfall keine AHV-Nummer. Daher können wir keine Versichertenkarte generieren, so lange keine AHV-Nummern für Ihre Angehörigen vorliegen. Wir übernehmen die Beantragung gerne für Sie, bitte kontaktieren Sie uns.
Kontakt aufnehmen
Kontakt aufnehmen
Über das Kundenportal mySWICA können Sie auch bequem online auf eine digitale Version Ihrer SWICA-Versichertenkarte zugreifen.
Sämtliche Änderungen mit potenziellen Auswirkungen auf Ihr Versicherungsverhältnis müssen SWICA innerhalb eines Monats gemeldet werden. Hierzu zählen insbesondere:
- Namens- und Familienstandsänderungen (Heirat/Scheidung, Geburt eines Kindes)
- Adressänderungen (insbesondere auch die Verlegung des Wohnsitzes in ein anderes Land)
Weiter sind Änderungen hinsichtlich der Berufs-/Einkommenssituation zu melden, dies betrifft auch Ihre Familienangehörigen.
- Beendigung Ihrer Erwerbstätigkeit in der Schweiz (auch eine befristete Unterbrechung)
- Aufnahme einer neuen oder zusätzlichen Tätigkeit (auch ausserhalb der Schweiz)
- Wechsel des Arbeitskantons
- Home-Office / Telearbeit
- Rentenbezug, Bezug eines Taggeldes
Zahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen
Mit eBill bezahlen Sie Ihre Rechnungen einfach und bequem. Sie prüfen Ihre Rechnung in Ihrem E-Banking/E-Finance und geben die Bezahlung ganz einfach mit zwei Klicks frei. Auf Wunsch können Sie zudem eine automatische Rechnungsfreigabe bis zu einem bestimmten Rechnungstotal einrichten.
So registrieren Sie sich für eBill-Rechnungen von SWICA
- Loggen Sie sich wie gewohnt im E-Banking/E-Finance ein
- Wählen Sie den Menüpunkt «eBill/E-Rechnung» aus
- Registrieren Sie sich für den eBill-Service, sofern Sie das noch nicht getan haben
- Geben Sie zur Identifikation Ihre Versichertennummer oder die letzte Prämienabrechnungsnummer ein
Bitte beachten Sie:
- Nach der Umstellung erhalten Sie von SWICA keine Papierrechnungen mehr. Sie können die Rechnungen jedoch jederzeit in Ihrem Kundenportal mySWICA einsehen.
- Die Zahlung per eBill ist ausschliesslich mit einem Schweizer Konto möglich.
Alternativ zu eBill können Sie Ihre Prämienrechnungen auch via Lastschriftverfahren oder Debit Direct von der PostFinance bezahlen. Der Rechnungsbetrag wird am Fälligkeitsdatum direkt Ihrem Konto belastet. Füllen Sie bitte für die Einrichtung eines Abbuchungsauftrages das Antragsformular aus und senden Sie es unterzeichnet und im Original an Ihre Bank. Sollten Sie ein Konto bei PostFinance haben, ist es ausreichend, dass Sie das Fomular an uns zustellen. Bis zur Freigabe der Belastungsermächtigung durch Ihre Bank stellen wir Ihnen zur Begleichung der Prämien und Kostenbeteiligungen Einzahlungsscheine zu.
Bitte beachten Sie:
- Die Einrichtung eines Lastschriftverfahrens ist ausschliesslich bei einem Schweizer Konto möglich.
- Es können keine Lastschriften von ausländischen Konten erfolgen, auch nicht wenn diese eine CH-IBAN haben.
SWICA versendet Rechnungen mit einem QR-Code. Dieser beinhaltet alle für die Zahlung relevanten Informationen. Die fristgerechte Zahlung müssen Sie bei Erhalt jeweils aktiv vornehmen.
Hinweis zu Zahlungen aus dem Ausland
Bei Zahlungen aus dem Ausland funktioniert die auf der Prämienrechnung aufgedruckten QR-IBAN nicht. Verwenden Sie bitte die oberhalb der QR-Rechnung angegebenen Zahlungsinformationen.
Alternativ können Zahlungen aus dem Ausland auch unter Angabe der Versicherten- und Abrechnungsnummer auf das folgende Konto getätigt werden:
- IBAN: CH 10 0483 5082 6327 1100 0
- BIC: SWIFT CRESCHZZ80A
- Bank: Credit Suisse AG, 8070 Zürich
Hinweis: Die Überweisung muss dem exakten Betrag in Schweizer Franken entsprechen. Gebühren für eine Überweisung in Fremdwährung müssten Sie selbst tragen.
Persönliche Beratung
Unser SWICA-Team der Agentur Grenzgänger in Basel steht Ihnen für eine persönliche Beratung gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns per Telefon oder senden Sie uns eine Nachricht mit dem nachfolgenden Kontaktformular.SWICA Agentur Grenzgänger
Aeschenvorstadt 56, 4010 Basel
+41 61 270 62 61
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